BSG - Beschluss vom 16.02.2015
B 13 R 12/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 116 S. 1; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 124/12
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 53 R 753/10

Rente wegen ErwerbsminderungGehörsrüge und Verletzung des Fragerechts

BSG, Beschluss vom 16.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 12/15 B

DRsp Nr. 2015/6624

Rente wegen Erwerbsminderung Gehörsrüge und Verletzung des Fragerechts

1. Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen (§ 116 S. 2, § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO) stellt letztlich eine Gehörsrüge dar. 2. Doch muss auch insoweit dargelegt werden, dass der Beschwerdeführer seinerseits alles getan habe, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen; dazu gehört auch, ein entsprechendes Begehren bis zur Entscheidung des Gerichts aufrechterhalten zu haben. 3. Denn es ist gerade die Warnfunktion eines im Lichte der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Beweisantrags, die nach dem Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 3 SGG die Sachaufklärungsrüge eröffnet.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 116 S. 1; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 4;

Gründe:

Das LSG Hamburg hat im Urteil vom 19.11.2014 einen Anspruch des im Jahr 1964 geborenen Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.