Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das LSG Hamburg hat im Urteil vom 19.11.2014 einen Anspruch des im Jahr 1964 geborenen Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
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