BSG - Beschluss vom 12.08.2015
B 13 R 197/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1095/13
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1060/12

Rente wegen ErwerbsminderungFragerecht an einen SachverständigenVerwirklichung des rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 12.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 197/15 B

DRsp Nr. 2015/15818

Rente wegen Erwerbsminderung Fragerecht an einen Sachverständigen Verwirklichung des rechtlichen Gehörs

1. Da das Fragerecht an den Sachverständigen der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs dient, muss eine entsprechende Rüge jedoch aufzeigen, dass der Beteiligte alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. 2. Hierzu muss er darstellen, dass er einen hierauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zum Schluss aufrechterhalten hat. 3. Eine Verletzung dieses Fragerechts kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden, selbst wenn der betreffende Sachverständige ein Gutachten nach § 109 SGG erstellt hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109;

Gründe:

I