BSG - Beschluss vom 29.05.2015
B 13 R 110/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 304/13
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 848/12

Rente wegen ErwerbsminderungFormulierung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen RechtsfrageVermeintlich fehlerhafte RechtsanwendungBeweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 29.05.2015 - Aktenzeichen B 13 R 110/15 B

DRsp Nr. 2015/11809

Rente wegen Erwerbsminderung Formulierung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage Vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung Beweiswürdigung

1. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 2. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe. 3. Die vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung, insbesondere die Würdigung von Beweisen durch das LSG, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein kein Mangel, der zur Zulassung der Revision führen könnte.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 18.12.2014 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.