LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.06.2021
L 33 R 506/20
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 601/18

Rente wegen ErwerbsminderungErstattung der in einem Widerspruchsverfahren entstandenen KostenFormell rechtswidriger Rentenbescheid wegen eines Begründungsmangels

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2021 - Aktenzeichen L 33 R 506/20

DRsp Nr. 2021/11012

Rente wegen Erwerbsminderung Erstattung der in einem Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten Formell rechtswidriger Rentenbescheid wegen eines Begründungsmangels

1. Fügt der Rentenversicherungsträger einem Rentenbescheid die Anlagen "Entgeltpunkte für Beitragszeiten" und "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" nicht bei, liegt ein Begründungsmangel iS des § 35 Abs 1 S 1 und 2 SGB X vor.2. Reicht der Rentenversicherungsträger die Anlagen nach erhobenem Widerspruch nach, wird der formelle Mangel nach § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X geheilt.3. Dies löst die Kostenfolge des § 63 Abs 1 S 2 SGB X aus. Die Regelung des § 42 SGB X steht dem nicht entgegen. Der Rentenversicherungsträger kann nicht einerseits einen Begründungsmangel im Widerspruchsverfahren heilen und sich andererseits auf § 42 SGB X berufen. Mit der Übersendung der Anlagen hat er sein Wahlrecht, wie er auf einen Form- oder Verfahrensfehler reagiert, dahin ausgeübt, diesen zu heilen. Bei einer anderen Auslegung des Verhältnisses der Regelungen der §§ 41 und 42 SGB X würde der Anwendungsbereich des § 63 Abs 1 S 2 SGB X ausgehöhlt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand