Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmunds vom 17.07.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht vornehmlich, ob das sozialgerichtliche Verfahren durch Erledigungserklärung des Klägers erledigt ist.
Der im Juni 1961 geborene Kläger beantragte im März 2012 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten.
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