BSG - Beschluss vom 13.05.2015
B 13 R 41/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 122; ZPO § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 826/10
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 640/08

Rente wegen ErwerbsminderungDrei-Fünftel-BelegungVerletzung rechtlichen GehörsRecht auf Befragung eines SachverständigenAufrechterhalten eines Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen B 13 R 41/15 B

DRsp Nr. 2015/9552

Rente wegen Erwerbsminderung Drei-Fünftel-Belegung Verletzung rechtlichen Gehörs Recht auf Befragung eines Sachverständigen Aufrechterhalten eines Beweisantrages

1. Da das Recht auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen auch deren Voraussetzungen erfüllt sein. 2. Nur protokollierte Beweisanträge (§ 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO) oder Anträge, die das Gericht selbst in seinem Urteil wiedergibt, verdeutlichen ohne gesonderte Ermittlungen auch für das Rechtsmittelgericht, welche Verlangen nach weiterer Sachaufklärung nach Auffassung der Beteiligten zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom Gericht noch zu behandeln gewesen sind.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 122; ZPO § 160 Abs. 2;

Gründe: