BSG - Beschluss vom 02.06.2015
B 5 R 22/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 158/14
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 283/11

Rente wegen ErwerbsminderungDivergenzrügeVerkennung einer höchstrichterlichen EntscheidungBegriff des abstrakten Rechtssatzes

BSG, Beschluss vom 02.06.2015 - Aktenzeichen B 5 R 22/15 B

DRsp Nr. 2015/13937

Rente wegen Erwerbsminderung Divergenzrüge Verkennung einer höchstrichterlichen Entscheidung Begriff des abstrakten Rechtssatzes

1. Eine Divergenz besteht nicht schon dann, wenn das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz missversteht oder aus sonstigen Gründen nicht oder falsch anwendet. 2. Eine Divergenz setzt vielmehr voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung infrage stellt, was indes nicht der Fall ist, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall verkannt haben sollte. 3. Ein abstrakter Rechtssatz richtet sich an eine unbestimmte (ungewisse) Vielzahl von Personen (Adressaten, Subjekten) und soll normativ eine unbestimmte (potentiell unbegrenzte) Vielzahl von realen Fällen regeln und beansprucht damit eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende (fallübergreifende) Geltung für vergleichbare Sachverhalte.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Mit Urteil vom 17.12.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.