Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. August 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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In dem mit der Beschwerde angegriffenen Urteil vom 29.8.2017 hat das LSG Niedersachsen-Bremen das stattgebende Urteil des SG Hildesheim vom 29.10.2014 auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung bzw Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint.
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