BSG - Beschluss vom 24.01.2019
B 13 R 370/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 590/14
SG Hildesheim, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 610/11

Rente wegen ErwerbsminderungDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBegriff der DivergenzBloße Subsumtionsrüge

BSG, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen B 13 R 370/17 B

DRsp Nr. 2019/2387

Rente wegen Erwerbsminderung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der Divergenz Bloße Subsumtionsrüge

1. Divergenz ist ein Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind.2. Allein die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht (bloße Subsumtionsrüge) begründet keine Divergenz, denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen führt zur Zulassung der Revision wegen Divergenz.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

In dem mit der Beschwerde angegriffenen Urteil vom 29.8.2017 hat das LSG Niedersachsen-Bremen das stattgebende Urteil des SG Hildesheim vom 29.10.2014 auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung bzw Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint.