BSG - Beschluss vom 18.10.2022
B 5 R 106/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 12.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 237/20
SG Dresden, vom 31.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1156/18

Rente wegen ErwerbsminderungDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 18.10.2022 - Aktenzeichen B 5 R 106/22 B

DRsp Nr. 2022/17809

Rente wegen Erwerbsminderung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. April 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W aus N beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I