BSG - Beschluss vom 07.07.2022
B 5 R 87/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 285/21
SG Dessau-Roßlau, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 287/19

Rente wegen ErwerbsminderungDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 07.07.2022 - Aktenzeichen B 5 R 87/22 B

DRsp Nr. 2022/11879

Rente wegen Erwerbsminderung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. März 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin T als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I