BSG - Beschluss vom 23.04.2021
B 13 R 139/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 402/18
SG Braunschweig, vom 14.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 163/15

Rente wegen ErwerbsminderungDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 23.04.2021 - Aktenzeichen B 13 R 139/20 B

DRsp Nr. 2021/9384

Rente wegen Erwerbsminderung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Mit Urteil vom 27.5.2020 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 25.6.2020 begründet hat.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat darin weder den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch denjenigen der Divergenz in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.