BSG - Beschluss vom 20.05.2015
B 5 R 6/15 BH
Normen:
SGB VI § 43; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 668/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 5526/06

Rente wegen ErwerbsminderungDivergenz als das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter RechtssätzeHöchstrichterlich geklärte Leistungsvoraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung

BSG, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen B 5 R 6/15 BH

DRsp Nr. 2015/10329

Rente wegen Erwerbsminderung Divergenz als das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze Höchstrichterlich geklärte Leistungsvoraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung

1. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. 2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt. 3. Zu den Leistungsvoraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG. 4. Dies gilt auch hinsichtlich benötigter zusätzlicher Arbeitspausen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe: