BSG - Beschluss vom 03.03.2015
B 13 R 20/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 726/13
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 207/12

Rente wegen ErwerbsminderungDivergenz als das Entwickeln anderer rechtlicher MaßstäbeUnrichtigkeit einer Entscheidung im EinzelfallKausalität

BSG, Beschluss vom 03.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 20/15 B

DRsp Nr. 2015/6827

Rente wegen Erwerbsminderung Divergenz als das Entwickeln anderer rechtlicher Maßstäbe Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall Kausalität

1. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 2. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. 3. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

I