BSG - Beschluss vom 08.06.2015
B 13 R 115/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 429/12
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 7/10

Rente wegen ErwerbsminderungDarlegung einer Verletzung des § 103 SGGAngabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme

BSG, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 115/15 B

DRsp Nr. 2015/14161

Rente wegen Erwerbsminderung Darlegung einer Verletzung des § 103 SGG Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme

Zur Darlegung einer Verletzung des § 103 SGG muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 103;

Gründe: