BSG - Beschluss vom 23.04.2015
B 13 R 55/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 85/13
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 82 R 606/11

Rente wegen ErwerbsminderungBegründung einer DivergenzVortrag tatsächlicher Umstände zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 23.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 55/15 B

DRsp Nr. 2015/8407

Rente wegen Erwerbsminderung Begründung einer Divergenz Vortrag tatsächlicher Umstände zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels

1. Zur Bezeichnung einer Divergenz sind entscheidungstragende Rechtssätze aus dem Berufungsurteil sowie aus einer höchstrichterlichen Entscheidung einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht. 2. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz. 3. Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.