BSG - Beschluss vom 29.05.2015
B 13 R 124/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 257/13
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 537/06

Rente wegen ErwerbsminderungAufrechterhalten eines BeweisantragesGrundsatz der freien Beweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 29.05.2015 - Aktenzeichen B 13 R 124/15 B

DRsp Nr. 2015/11033

Rente wegen Erwerbsminderung Aufrechterhalten eines Beweisantrages Grundsatz der freien Beweiswürdigung

1. Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht. 2. Dass ein Kläger mit der Beweiswürdigung des LSG im konkreten Einzelfall nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich; nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht auf die Verletzung von § 128 Abs. 1 S. 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gestützt werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;

Gründe:

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 17.12.2014 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.