Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 17.12.2014 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
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