Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 20.8.2014 hat das LSG Baden-Württemberg das Urteil des SG Karlsruhe vom 22.5.2013 insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2014 sowie zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit ab 1.8.2006 auf Dauer verurteilt hat. Es hat die Klage insgesamt abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
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