BSG - Beschluss vom 29.04.2015
B 13 R 373/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2562/13
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 2428/11

Rente wegen ErwerbsminderungAnspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ObergutachtenEinander entgegenstehende Gutachten

BSG, Beschluss vom 29.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 373/14 B

DRsp Nr. 2015/8882

Rente wegen Erwerbsminderung Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch Obergutachten Einander entgegenstehende Gutachten

1. Ein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein sog. Obergutachten existiert nicht. 2. Vielmehr ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit einander entgegenstehenden Gutachten auseinanderzusetzen. 3. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

Mit Urteil vom 20.8.2014 hat das LSG Baden-Württemberg das Urteil des SG Karlsruhe vom 22.5.2013 insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2014 sowie zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit ab 1.8.2006 auf Dauer verurteilt hat. Es hat die Klage insgesamt abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.