BSG - Beschluss vom 15.03.2022
B 5 R 268/21 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 15.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 66/21
SG Magdeburg, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 512/16

Rente wegen ErwerbsminderungAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.03.2022 - Aktenzeichen B 5 R 268/21 B

DRsp Nr. 2022/5695

Rente wegen Erwerbsminderung Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. September 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zu ihrer Vertretung einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die im Mai 1967 geborene, früher als Altenpflegerin beschäftigte Klägerin begehrt eine Rente wegen voller, zumindest aber wegen teilweiser Erwerbsminderung.