BSG - Beschluss vom 11.07.2022
B 5 R 54/22 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 348/18
SG Regensburg, vom 10.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 120/17

Rente wegen ErwerbsminderungAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 11.07.2022 - Aktenzeichen B 5 R 54/22 B

DRsp Nr. 2022/12262

Rente wegen Erwerbsminderung Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Januar 2022 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und insbesondere die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente.