BSG - Beschluss vom 09.05.2022
B 5 R 47/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 193;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 212/19
SG Magdeburg, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 963/16

Rente wegen ErwerbsminderungAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 09.05.2022 - Aktenzeichen B 5 R 47/22 B

DRsp Nr. 2022/8810

Rente wegen Erwerbsminderung Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W1 aus W2 beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2; SGG § 193;

Gründe

I