LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.03.2016
L 3 R 402/15
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1707/12

Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VITrümmerbruchfraktur eines FußesVerschlechterung des Sehvermögens

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2016 - Aktenzeichen L 3 R 402/15

DRsp Nr. 2016/13747

Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI Trümmerbruchfraktur eines Fußes Verschlechterung des Sehvermögens

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.

Der am ... 1963 geborene Kläger schloss erfolgreich eine Ausbildung zum Installateur ab (Facharbeiterbrief vom 15. Juli 1981) und war in der Folgezeit zunächst als Sanitärinstallateur beschäftigt. Von August 1993 bis Juli 1997 war er als selbständiger Rohr- und Kanalreiniger tätig. Von Oktober 2000 bis September 2001 durchlief er eine Schweißerausbildung. Zuletzt war er bis September 2008 - nach seinen Angaben als Schweißer, Kunststoffwerker und Schiebebühnenfahrer - versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist er arbeitslos. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 15. Februar 2009 war er arbeitslos gemeldet, ohne Leistungen zu beziehen. Vom 16. Februar 2009 bis zum 17. Februar 2010 sind insgesamt 13 Monate Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit gemeldet worden. Seitdem sind im Versicherungsverlauf keine Zeiten mehr gespeichert (Versicherungsverlauf vom 8. Januar 2016).