Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.01.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Einen ersten Rentenantrag des am 00.00.1967 geborenen Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.02.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2011 ab. Klage (S
Aufgefordert durch das Jobcenter L stellte der Kläger am 12.11.2014 einen neuen Antrag auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung.
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