Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 4. Januar 2024 - B 5 R 109/23 AR - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Rechtsbehelfsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das
II
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