LSG Sachsen - Urteil vom 21.01.2014
5 R 689/12
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1556/11

Rente wegen Erwerbsminderung - Berufsunfähigkeit; Facharbeiter; Berufskraftfahrer

LSG Sachsen, Urteil vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 5 R 689/12

DRsp Nr. 2014/2770

Rente wegen Erwerbsminderung - Berufsunfähigkeit; Facharbeiter; Berufskraftfahrer

Versicherte, die zu Zeiten der DDR den Beruf des Berufskraftfahrers erlernt und in diesem Beruf langjährig - auch nach Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 zumindest dreijährig - tätig waren und überwiegend Tätigkeiten im erlernten Berufsbild ausgeübt haben, genießen Berufsschutz auf der Stufe des Facharbeiters. Maßgeblich ist bei dieser Bewertung vor allem, dass der zu Zeiten der DDR erlernte Beruf des Berufskraftfahrers sowohl zum Transport von Gütern als auch zum Transport von Personen befähigte und damit die nach altem bundesrepublikanischem Recht geteilten Berufsausbildungen vereinigte.

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. September 2012 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2011 verurteilt, dem Kläger, ausgehend von einem Leistungsfall am 19. März 2008, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Februar 2011 nach Maßgabe und in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zur Hälfte zu erstatten.