I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. September 2012 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2011 verurteilt, dem Kläger, ausgehend von einem Leistungsfall am 19. März 2008, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Februar 2011 nach Maßgabe und in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zur Hälfte zu erstatten.
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