BSG - Beschluss vom 31.03.2015
B 13 R 1/15 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGB X § 44; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 32/11
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 R 3723/08

Rente wegen Erwerbs- bzw. BerufsunfähigkeitEinzelfallentscheidung über die Ablehnung einer RentengewährungRechtsmissbräuchliches AblehnungsgesuchInhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 1/15 BH

DRsp Nr. 2015/7104

Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit Einzelfallentscheidung über die Ablehnung einer Rentengewährung Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Die Frage der Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnung einer Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit betrifft stets einen Einzelfall; die Voraussetzungen hierfür ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 44 SGB X). 2. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG lässt bei einem gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richter zu, wenn sich hierbei jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens erübrigt. 3. Unzureichend wäre es insoweit, sich auf eine vermeintliche Fortwirkung früheren punktuellen, objektiv willkürlichen Verhaltens zu berufen. 4. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) soll lediglich verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten.