BSG - Beschluss vom 19.03.2015
B 13 R 420/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2685/12
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 3726/10

Rente wegen BerufsunfähigkeitDarlegung eines VerfahrensmangelsReichweite des rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 420/14 B

DRsp Nr. 2015/6532

Rente wegen Berufsunfähigkeit Darlegung eines Verfahrensmangels Reichweite des rechtlichen Gehörs

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. 2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet nur, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. 3. Es gibt einem Beteiligten aber keinen Anspruch darauf, mit seinem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben, letztlich also "erhört" zu werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: