BSG - Beschluss vom 21.05.2015
B 5 R 422/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 575/11
SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 495/09

Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Anrechnung von EinkommenFehlende Sachverhaltsdarstellung bei einer GrundsatzrügeAufrechterhalten eines Beweisantrages bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

BSG, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen B 5 R 422/14 B

DRsp Nr. 2015/10583

Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Anrechnung von Einkommen Fehlende Sachverhaltsdarstellung bei einer Grundsatzrüge Aufrechterhalten eines Beweisantrages bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

1. Fehlt die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung, wird das Beschwerdegericht nicht in die Lage versetzt, allein anhand der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob die als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. 2. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, sich die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. 3. Vielmehr muss die Beschwerdebegründung den Senat in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des klägerischen Vortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen. 4. Wird ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden, ist ein zuvor gestellter Beweisantrag dann nicht mehr aufrechterhalten, wenn sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären, ohne den zuvor bereits formulierten Beweisantrag gleichzeitig zu wiederholen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2014 wird als unzulässig verworfen.