BSG - Beschluss vom 25.06.2021
B 13 R 93/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 11/18
SG Landshut, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 713/15

Rente wegen Berufsunfähigkeit nach altem RechtVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGehörsverletzung in Form einer Überraschungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 25.06.2021 - Aktenzeichen B 13 R 93/20 B

DRsp Nr. 2021/12140

Rente wegen Berufsunfähigkeit nach altem Recht Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Gehörsverletzung in Form einer Überraschungsentscheidung

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 2020 (L 6 R 11/18) Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der 1960 geborene Kläger begehrt im zugrunde liegenden Rechtsstreit sowohl die Gewährung einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente nach altem Recht als auch die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.