Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
2.Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vom Hundert (v. H.).
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