LSG Hessen - Beschluss vom 29.07.2016
L 3 U 31/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 143/15

Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der ErwerbsfähigkeitEinstweiliger Rechtsschutz

LSG Hessen, Beschluss vom 29.07.2016 - Aktenzeichen L 3 U 31/16 B ER

DRsp Nr. 2018/770

Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Einstweiliger Rechtsschutz

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vom Hundert (v. H.).