Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I
Mit Urteil vom 24.10.2018 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Kläger auf Nachzahlung einer Altersrente aus der Versicherung ihrer am 27.4.2005 verstorbenen Mutter (im Folgenden: Versicherte) unter Zugrundelegung von Zeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) für die Zeit ab 1.7.1997 verneint.
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