BAG - Urteil vom 19.02.2004
6 AZR 111/03
Normen:
BRKG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; HmbRKG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 § 4 § 6 Abs. 1 § 7 Satz 1 ; BAT § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 248
DB 2004, 1320
NZA 2004, 750
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 08.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 35/02
ArbG Hamburg, vom 31.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 44/01

Reisekostenvergütung nach Hamburgischem Reisekostengesetz bei Ersparnis allgemeiner Lebensführungskosten

BAG, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 6 AZR 111/03

DRsp Nr. 2004/9195

Reisekostenvergütung nach Hamburgischem Reisekostengesetz bei Ersparnis allgemeiner Lebensführungskosten

1. § 3 des Hamburgischen Reisekostengesetzes stellt ebenso wie die inhaltsgleiche Regelung in § 3 Abs. 1 BRKG nicht auf die Aufwendungen des Dienstreisenden ab sondern auf die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen.2. In den Begriff der Mehraufwendungen sind vom Wortsinn her nur erhöhte Aufwendungen einbezogen, die der Dienstreisende ohne die Dienstreise oder den Dienstgang nicht hätte.3. Für den Begriff der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen ist konstituierend, dass der Dienstreisende Aufwendungen machen muss, die nicht durch seine allgemeine Lebensführung verursacht sind; das erfordert einen rechnerischen Vergleich zwischen den ihm durch die Dienstreise oder den Dienstgang entstandenen Aufwendungen und den Kosten, die dadurch entstehen würden, dass er andernfalls (ohne die dienstliche Veranlassung durch die Dienstreise oder den Dienstgang) von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück fahren müsste.4. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle fallen in den Bereich der allgemeinen Lebensführung; erspart der Dienstreisende solche Kosten und wären diese höher als die Aufwendungen für die Fahrten aus dienstlicher Veranlassung, steht ihm keine Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung zu.Orientierungssätze: