LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.04.2007
2 Ta 97/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 01.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1839/06

Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 97/07

DRsp Nr. 2007/17965

Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts

1. Müssen die Arbeitnehmerin und ihre Prozessbevollmächtigten eine Entfernung von mehr als 120 km zum Gerichtsort zurücklegen, spricht diese Entfernung für die Annahme besonderer Umstände und somit dafür, dass der Arbeitnehmerin ein Verkehrsanwalt hätte beigeordnet werden müssen.2. Einer Rechtsuchenden ist es grundsätzlich nicht zumutbar, einen auswärtigen Anwalt schriftlich oder telefonisch zu beauftragen oder zu unterrichten; das gilt insbesondere dann, wenn es um Vergütungsansprüche in einem Arbeitsverhältnis geht, für das zwar ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, das aber dadurch geprägt war, dass kein unmittelbarer Kontakt zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestand und dessen tatsächliche Abwicklung sich deutlich unklar gestaltet hat.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin mit Klageschrift vom 24.11.2006, eingegangen beim Arbeitsgericht Trier am 27.11.2006 auf Zahlung von 1.248,40 EUR netto, wobei sie aus einem abgeschlossenen Anstellungsvertrag für Promotion von Produkten verschiedener Hersteller in Märkten im Raum KN restliche Arbeitsvergütung verlangte.