I.
Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin mit Klageschrift vom 24.11.2006, eingegangen beim Arbeitsgericht Trier am 27.11.2006 auf Zahlung von 1.248,40 EUR netto, wobei sie aus einem abgeschlossenen Anstellungsvertrag für Promotion von Produkten verschiedener Hersteller in Märkten im Raum KN restliche Arbeitsvergütung verlangte.
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