Reichweite und Wirksamkeit einer Mandantenschutzklausel - Steuerberater
BAG, Urteil vom 16.07.1971 - Aktenzeichen 3 AZR 384/70
DRsp Nr. 2005/1848
Reichweite und Wirksamkeit einer Mandantenschutzklausel - Steuerberater
»1. Für die Mandantenschutzklausel, durch die dem Angestellten eines Steuerberaters untersagt wird, nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Angestellter in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger Mandanten seines früheren Arbeitgebers zu betreuen, gelten §§ 74 ff. HGB entsprechend.2. Eine solche Mandantenschutzklausel ist unverbindlich, wenn der Arbeitgeber sich nicht verpflichtet, entsprechend § 74 Abs. 2HGB eine Karenzentschädigung zu zahlen. Die bisherige entgegenstehende Rechtsprechung (BAGE 18, 291 = AP Nr. 21 zu § 611BGB Konkurrenzklausel) wird aufgegeben.3. Haben Parteien eine entschädigungslose Mandantenschutzklausel zu einer Zeit vereinbart, als das Bundesarbeitsgericht solche Klauseln für gültig hielt, so darf der Arbeitnehmer sich nicht eigenmächtig über seine durch die Klausel begründete Vertragspflicht hinwegsetzen. Der Arbeitnehmer, der die Mandantenschutzklausel wegen der fehlenden Entschädigungsvereinbarung nicht als verbindlich anerkennen will, muß vorher dem Arbeitgeber anbieten, daß er die Klausel bei Zahlung einer den Vorschriften des § 74 Abs. 2HGB entsprechenden Entschädigung einhalten werde.«