OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.05.1993
15 U 55/90
Normen:
AFG § 117 Abs. 4 Satz 2 § 160 Abs. 1 § 166a Abs. 1 ; BGB § 139 § 185 Abs. 1 §§ 372 378 412 779 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1812
EWiR 1993, 963
NJW-RR 1994, 252
ZIP 1993, 1488
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 04.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2263/89

Reichweite des Forderungsüberganges bei Gewährung vorn Arbeitslosengeld

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.05.1993 - Aktenzeichen 15 U 55/90

DRsp Nr. 1999/7692

Reichweite des Forderungsüberganges bei Gewährung vorn Arbeitslosengeld

1. Enthält ein innerhalb eines Kündigungsschutzverfahrens geschlossener Abfindungsvergleich die Abgeltungsklausel, daß mit der Erfüllung dieses Vergleiches sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis erledigt sein sollen, so daß auch die dem Arbeitnehmer noch zustehenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die restliche Dauer der Arbeitsverhältnisse einbezogen sind mit der Folge, daß damit als Nichtberechtigter über Ansprüche der Bundesanstalt für Arbeit, die mit der Zahlung von Arbeitslosengeld durch gesetzlichen Forderungsübergang entstanden waren, verfügt wurde, ist diese Regelung, weil der Vergleich insoweit einen Erlaßvertrag über Arbeitsentgeltansprüche enthält, nichtig.2. Die Unwirksamkeit dieses Teils des Vergleichs führt zur Nichtigkeit des gesamten Vergleichs, weil nicht anzunehmen ist, daß die Arbeitsvertragsparteien den Vergleich auch bei Kenntnis der Teilnichtigkeit so abgeschlossen hätten.3. Bei einem Streit zwischen zwei Prätendenten darüber, wem ein zu ihren Gunsten hinterlegter Geldbetrag auszuzahlen ist, ist der Zweck der Hinterlegung dem der Annahmeverfügung der Hinterlegungsstelle zugrunde liegenden Antrag zu entnehmen.

Normenkette:

AFG § 117 Abs. 4 Satz 2 § 160 Abs. 1 § 166a Abs. 1 ;