LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.02.2007
L 7 AL 333/03
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 16.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 241/01

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Anspruch auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen L 7 AL 333/03

DRsp Nr. 2008/8994

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Anspruch auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

Ist bei krankhafter Disposition des Arbeitnehmers eine Störung des Arbeitsverhältnisses und eine Gefährdung des Arbeitsplatzes auch durch ein nicht durch die gebotene Rücksichtnahme auf Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Einschränkungen gekennzeichnetes Arbeitgeberverhalten voraussehbar, so ist die Gleichstellung mit den Schwerbehinderten gerechtfertigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 3 ;
Vorinstanz: SG Lüneburg, vom 16.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 241/01