I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl einer betrieblichen Jugend- und Auszubildendenvertretung (im Folgenden JAV).
Der zu 1) beteiligte Arbeitgeber befasst sich allein mit der Berufsausbildung lern- und körperbehinderter Jugendlicher, die bei ihm im Rahmen der praktischen Ausbildung auf der Grundlage von Berufsausbildungsverträgen im Sinne von §
Der Arbeitgeber beschäftigt 178 Arbeitnehmer, die für die Rehabilitanden zuständig sind.
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