LAG Berlin - Urteil vom 15.08.1995
12 TaBV 2/95
Normen:
AFG § 56 ; BBiG § 1 Abs. 5 ; BetrVG § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 48 BV 448/94

Rehabilitanden als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte

LAG Berlin, Urteil vom 15.08.1995 - Aktenzeichen 12 TaBV 2/95

DRsp Nr. 2001/14263

Rehabilitanden als "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte"

Jugendliche Rehabilitanden, die aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages im Sinne von § 3 BBiG in einem reinen Ausbildungsbetrieb ausgebildet werden, sind "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte" im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG (Abweichung von BAGE 56, 366 - AP Nr. 4 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung und BAG AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972 - DRsp-ROM Nr. 1995/916 -).

Normenkette:

AFG § 56 ; BBiG § 1 Abs. 5 ; BetrVG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl einer betrieblichen Jugend- und Auszubildendenvertretung (im Folgenden JAV).

Der zu 1) beteiligte Arbeitgeber befasst sich allein mit der Berufsausbildung lern- und körperbehinderter Jugendlicher, die bei ihm im Rahmen der praktischen Ausbildung auf der Grundlage von Berufsausbildungsverträgen im Sinne von § 3 BBG eine berufliche Erstausbildung als Tischler, in metall- und textilverarbeitenden Berufen, als technische Zeichner, Bürokauffrau/-mann, Kommunikationselektroniker, Beiköche u.s.w. erhalten. Diese Ausbildung findet statt im Rahmen eines Rehabilitationsauftrages der Bundesanstalt für Arbeit im Sinne von §§ 56 ff. AFG. Den Berufsschulunterricht erhalten die Jugendlichen in einer staatlichen sonderpädagogischen Schule.

Der Arbeitgeber beschäftigt 178 Arbeitnehmer, die für die Rehabilitanden zuständig sind.