BSG - Beschluss vom 06.08.2015
B 6 KA 3/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 24/12
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 33/11

Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnung des Arzneimittels ForsteoDarlegungsanforderungen an eine GrundsatzrügeBerufungsurteil mit anderer rechtlicher Begründung

BSG, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 3/15 B

DRsp Nr. 2015/15832

Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnung des Arzneimittels Forsteo Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge Berufungsurteil mit anderer rechtlicher Begründung

1. Den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG wird bei der Grundsatzrüge nur genügt, wenn der Beschwerdeführer eine Frage formuliert, deren Beantwortung nicht von den Umständen des Einzelfalles abhängt, sondern mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte. 2. Im Rahmen der Darlegung der Klärungsfähigkeit ist zu begründen, dass die vorinstanzliche Entscheidung nicht mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann. 3. Dies gilt jedenfalls, wenn die Möglichkeit, dass das Revisionsgericht über die aufgeworfene Frage wegen des in Betracht kommenden anderen rechtlichen Gesichtspunktes nicht entscheiden muss, schon aus dem Urteil des LSG hervorgeht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2014 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3215,58 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen einen Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnung des Arzneimittels Forsteo im Quartal IV/2007.