Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.392,04 Euro festgesetzt.
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Streitig ist ein Regress wegen der Verordnung von Sprechstundenbedarf im Quartal 1/2010.
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