BSG - Beschluss vom 26.01.2022
B 6 KA 17/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 74/16
SG Marburg, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 326/14

Regress wegen der Überschreitung eines Richtgrößenvolumens für ArzneimittelverordnungenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 26.01.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 17/21 B

DRsp Nr. 2022/6247

Regress wegen der Überschreitung eines Richtgrößenvolumens für Arzneimittelverordnungen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.641,99 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung eines Regresses wegen der Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Arzneimittelverordnungen aus dem Jahr 2010.

Der Kläger war im Jahr 2010 als Facharzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Bereits für die Jahre 2006, 2007 und 2008 waren gegen ihn Regresse wegen der Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Arzneimittelverordnungen festgesetzt worden. Für das Jahr 2010 wurde erneut ein Arzneimittelregress festgesetzt. Die dagegen erhobene Klage und auch die Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

II