Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Januar 2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt als gesetzliche Krankenversicherung ihres Mitgliedes U C von der Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X mit der Behauptung, die Versicherte sei während eines stationären Aufenthaltes im Marienhospital in X in der Zeit vom 06.03. bis zum 21.03.2007 fehlerhaft behandelt worden.
Bei der am 03.12.1940 geborenen Versicherten wurde am 13.06.2006 eine Pyloro-Plastik (operative Erweiterung des Magenausgangs) durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurde eine Besiedlung mit MRSA erwähnt.
1. 2.
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