I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 16. Juni 2021 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.
1. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum Auszahlungszeitpunkt einer Sonderzahlung.
Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt einen Betrieb zur Herstellung dekorativer Schichtstoffplatten in S.. Dort beschäftigt sie ca. 130 Arbeitnehmer einschließlich der Leiharbeitnehmer. Sie ist nicht tarifgebunden. Der Beteiligte zu 2) ist der für den Betrieb S. gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).
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