Der am 05. Juli 1886 geborene Kläger, der seit 1930 der NSDAP angehörte, war seit dem 15. Februar 1935 als kaufmännischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Das gesamte Kapital der Beklagten lag und liegt in der Hand der Stadt Dortmund. Am 01. Mai 1943 wurde mit dem Kläger ein neuer Dienstvertrag geschlossen, nach dem er mit Ruhegehaltsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen angestellt wurde; eine Kündigung des auf Lebenszeit gehenden Dienstverhältnisses sollte seitens der Beklagten nur aus wichtigem Grunde zulässig sein. Mit Schreiben vom 04. September 1945 wurde ihm mitgeteilt, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst entlassen werde. Trotz vielfacher Bemühungen wurde er nicht wieder eingestellt. Seit dem 01. August 1951 ist der Kläger dauernd dienstunfähig.
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