VGH Hessen - Urteil vom 08.08.2013
10 A 1988/12
Normen:
KFürsV § 1 Abs. 1; KFürsV § 53 Abs. 1 S. 1, 2; SGB X § 2 Abs. 3 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 82/11

Regelung über den gewöhnlichen Aufenthalt des kriegsopferfürsorgerechtlich Leistungsberechtigten in den Fällen der (eigenen) Aufnahme in eine stationäre Einrichtung

VGH Hessen, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 10 A 1988/12

DRsp Nr. 2013/20099

Regelung über den gewöhnlichen Aufenthalt des kriegsopferfürsorgerechtlich Leistungsberechtigten in den Fällen der (eigenen) Aufnahme in eine stationäre Einrichtung

§ 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV trifft nur eine Regelung über den gewöhnlichen Aufenthalt des kriegsopferfürsorgerechtlich Leistungsberechtigten in den Fällen, in denen dieser selbst in eine stationäre Einrichtung aufgenommen wird.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten für die Bewilligung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Frau A... vom 1. Januar 2009 bis 16. August 2012 in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. Oktober 2011 - 5 K 82/11.KS - aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 16. August 2012 erbrachten Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Frau B... A... in Höhe von 68.017,11 € zu erstatten.

Der Beklagte hat die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 68.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KFürsV § 1 Abs. 1; KFürsV § 53 Abs. 1 S. 1, 2; SGB X § 2 Abs. 3 S. 1, 2;

Tatbestand