Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten für die Bewilligung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Frau A... vom 1. Januar 2009 bis 16. August 2012 in der Hauptsache erledigt ist.
Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. Oktober 2011 -
Der Beklagte hat die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 68.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
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