Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Der am geborene Kläger, welcher verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, stand seit dem 01. Mai 1972 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2. bzw. deren Rechtsvorgängerin und war als Schwerpunktreiseleiter zuletzt zuständig für die Region und . Aufgrund interner Umstrukturierung innerhalb des Konzerns der Beklagten zu 2. wurde der Kläger zum 01. Januar 1998 für die Beklagte zu 1. tätig. Diese zahlte ihm zuletzt eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von etwa 4.575,00 DM nebst garantiertem Bonus, welcher 1998 14.000,00 DM betragen hat.
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