LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.01.2003
12 Sa 1418/02
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 19
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 28.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 129/99

Regelmäßig gerechtfertigte fristlose Kündigung bei sexuellen Übergriffen eines Vorgesetzten während der Arbeitszeit gegenüber weiblichen Mitarbeiterinnen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 12 Sa 1418/02

DRsp Nr. 2003/11164

Regelmäßig gerechtfertigte fristlose Kündigung bei sexuellen Übergriffen eines Vorgesetzten während der Arbeitszeit gegenüber weiblichen Mitarbeiterinnen

»Sexuelle Übergriffe eines Vorgesetzten (tätliche Belästigungen) während der Arbeitszeit gegenüber weiblichen Mitarbeiterinnen rechtfertigen regelmäßig eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung, wenn es sich um äußerst massive tätliche Belästigung handelt.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am geborene Kläger, welcher verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, stand seit dem 01. Mai 1972 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2. bzw. deren Rechtsvorgängerin und war als Schwerpunktreiseleiter zuletzt zuständig für die Region und . Aufgrund interner Umstrukturierung innerhalb des Konzerns der Beklagten zu 2. wurde der Kläger zum 01. Januar 1998 für die Beklagte zu 1. tätig. Diese zahlte ihm zuletzt eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von etwa 4.575,00 DM nebst garantiertem Bonus, welcher 1998 14.000,00 DM betragen hat.