Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
I.
Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren, in dem höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.10.2012 und Erstattungsforderungen für Mai und Juli 2012 umstritten waren.
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