BSG - Beschluss vom 25.08.2015
B 13 R 220/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 898/15
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 1600/14

RegelaltersrenteGrundsatzrügeVerstoß einer Gerichtsentscheidung gegen die VerfassungVerfahrensrügePauschale Behauptung einer notwendigen Beiladung

BSG, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 220/15 B

DRsp Nr. 2015/16757

Regelaltersrente Grundsatzrüge Verstoß einer Gerichtsentscheidung gegen die Verfassung Verfahrensrüge Pauschale Behauptung einer notwendigen Beiladung

1. Bei der Frage, ob die Entscheidung eines Gerichts gegen die Verfassung verstoße, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer Vorschrift des Bundesrechts mit höherrangigem Recht. 2. Allein die pauschale Behauptung, eine Pflegekasse wäre notwendig beizuladen gewesen, genügt nicht zur Darlegung eines Verfahrensmangels.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 13.5.2015 einen Anspruch des Klägers auf höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte für eine von ihm während des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung von September 2001 bis Februar 2003 ausgeübte Pflegetätigkeit verneint.