Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 13.5.2015 einen Anspruch des Klägers auf höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte für eine von ihm während des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung von September 2001 bis Februar 2003 ausgeübte Pflegetätigkeit verneint.
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