LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.02.2016
L 14 R 779/15
Normen:
SGB VI § 35; SGB VI § 115 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; SGB I § 59 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 148/12

RegelaltersrenteBerücksichtigung von Beitragszeiten in einem GhettoWirksame AntragstellungRücknahme eines RentenantragsSozialrechtlicher Herstellungsanspruch

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.02.2016 - Aktenzeichen L 14 R 779/15

DRsp Nr. 2016/9429

Regelaltersrente Berücksichtigung von Beitragszeiten in einem Ghetto Wirksame Antragstellung Rücknahme eines Rentenantrags Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

1. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich nur auf Antrag erbracht; (erst) der Rentenantrag löst regelmäßig das Verwaltungsverfahren aus. 2. Die Erklärung: "Die Akte schliessen" ist im Rahmen einer verständigen Würdigung gemäß §§ 133, 157 des BGB als Rücknahme des Antrags zu verstehen; bereits ohne die Einbeziehung zusätzlicher Gesichtspunkte kommt im Deutschen der Begrifflichkeit des (Ab)Schließens eines Vorgangs, eines Kapitels etc. (der Begriff des "Schließens der Akte" ist hier eher unüblich) eine endgültige Bedeutung zu.