LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.04.2014
L 18 KN 21/11
Normen:
SGB VI § 210 Abs. 6 S. 2; BGB § 362;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 46/10

Regelaltersrente und Entschädigung für die Folgen einer GallenoperationSachdienlichkeit einer KlageänderungAuflösung des Versicherungsverhältnisses durch Beitragserstattung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen L 18 KN 21/11

DRsp Nr. 2015/1686

Regelaltersrente und Entschädigung für die Folgen einer Gallenoperation Sachdienlichkeit einer Klageänderung Auflösung des Versicherungsverhältnisses durch Beitragserstattung

1. Eine Klageänderung ist niemals sachdienlich, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste. 2. Kommt es zu einer (immer:vollständigen) Erstattung, wird das Versicherungsverhältnis, das bis zum Erstattungszeitpunkt bestand, gänzlich und unwiederbringlich aufgelöst, § 210 Abs 6 Satz 2 SGB VI. 3. Eine rechtswirksame Beitragserstattung setzt voraus, dass nachweislich (1) ein Erstattungsantrag, (2) ein wirksamer Erstattungsbescheid und (3) eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung (= Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 362 Bürgerliches Gesetzbuch) vorliegen.

Tenor

Soweit der Kläger eine Entschädigung für die Folgen einer Gallenoperation begehrt, wird die Berufung als unzulässig verworfen und die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 14.12.2010 zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 210 Abs. 6 S. 2; BGB § 362;

Tatbestand

Streitig ist Regelaltersrente, im zweiten Rechtszug außerdem eine Entschädigung für die Folgen einer Gallenoperation.