BSG - Beschluss vom 28.07.2014
B 10 LW 1/14 C
Normen:
ALG § 11; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 LW 14/12
SG Dortmund, vom 07.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 LW 3/11

Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ohne Abgabe des Unternehmens der LandwirtschaftUnbegründetheit der AnhörungsrügeUmfang des rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 28.07.2014 - Aktenzeichen B 10 LW 1/14 C

DRsp Nr. 2018/12523

Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ohne Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft Unbegründetheit der Anhörungsrüge Umfang des rechtlichen Gehörs

1. Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht lediglich, Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. 2. Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben könnten. 3. Es verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines der Beteiligten zu folgen.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ALG § 11; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe:

I