Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob die Beklagte zu Recht Übergangsleistungen jährlich um 1/5 reduziert gewährt hat.
Die Beklagte erkannte bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung an. Zum Ausgleich seines Minderverdienstes gewährte sie ihm ab der Aufgabe seiner Tätigkeit als Dachdecker und Spengler Übergangsleistungen, deren Berechnung im ersten Jahr seinen vollen Minderverdienst, im zweiten Jahr 4/5, im dritten Jahr 3/5, im vierten Jahr 2/5 und im fünften Jahr 1/5 seines Minderverdienstes berücksichtigte. Den gegen diese Kürzungen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zurück. Das
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
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