BSG - Beschluss vom 06.09.2022
B 2 U 48/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 21/15
SG München, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 219/11

Reduzierung von ÜbergangsleistungenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 06.09.2022 - Aktenzeichen B 2 U 48/22 B

DRsp Nr. 2022/14353

Reduzierung von Übergangsleistungen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob die Beklagte zu Recht Übergangsleistungen jährlich um 1/5 reduziert gewährt hat.

Die Beklagte erkannte bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung an. Zum Ausgleich seines Minderverdienstes gewährte sie ihm ab der Aufgabe seiner Tätigkeit als Dachdecker und Spengler Übergangsleistungen, deren Berechnung im ersten Jahr seinen vollen Minderverdienst, im zweiten Jahr 4/5, im dritten Jahr 3/5, im vierten Jahr 2/5 und im fünften Jahr 1/5 seines Minderverdienstes berücksichtigte. Den gegen diese Kürzungen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zurück. Das SG hat die Klage auf Gewährung höherer Übergangsleistungen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 10.12.2014) und das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 2.3.2022).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II